Le rôle des églises dans l´UE aujourd´hui, dans le traité UE et après l´enlargissement

OKR’in Sabine v. Zanthier,
Speyer, 24 april 2004
--uniquement en allemand--

I. Die Rolle der Kirchen in der EU heute

Der Blickwinkel meines Vortrages auf die Kirchen in der EU ist der einer europäischen Kirchenjuristin, die im EKD Büro Brüssel an der Schnittstelle zu den europäischen Institutionen arbeitet. Aus meiner Sicht ist das Verhältnis der Kirchen zur EU im Wandel begriffen.

 

Defensive

Ursprünglich war das Verhältnis der Kirchen zur Europäischen Union als supranationales Gebilde eher defensiv und ist es bis zum gewissen Grade auch heute noch. Es herrschte die Sorge vor, dass „Brüssel“ mit  seinen gesetzlichen Vorhaben in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, in die interne Autonomie der Kirchen, die ihnen nach nationalem Recht gewährt werden, eingreifen würde. Dabei war die Hauptsorge die, dass religionsindifferente Europarechtsnormen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes die kirchlichen Freiräume einschränken könne. Das Verhältnis von Staat und Kirche wird als Teil der nationalen Identität angesehen und soll dem Regelungsaktivitäten der EU entzogen sein. Es gehört zu den Bereichen der Souveränität eines jeden Mitgliedstaaten, die nicht auf die europäische Ebene übertragen wurden.

 

Eine der Hauptaufgaben ist es daher auch für mich in Brüssel, darauf zu achten, dass die nationale Kompetenz für die Regelung des Staat-Kirche-Verhältnisses gewahrt  und nicht beeinträchtigt wird. Weder direkt noch indirekt sollen Richtlinien oder Verordnungen sich auf das in - Deutschland sogar verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auswirken können.

 

Der Wunsch, vom europäischen Recht nicht beeinträchtigt zu werden, ist zunächst am 2. Oktober 1997 Erklärung zum Vertrag von Amsterdam festgehalten worden. Das war damals ein großer Erfolg, denn nun hatten die Kirchen zumindest eine Interpretationshilfe. Damit war eine Klarstellung gewonnen zugunsten eines Schutzes der Rechtsstellung der Kirchen nach nationalem Recht.

 

Gleichzeitig ist der europäischen Öffentlichkeit und den Kirchen selbst bewusst geworden, dass die Rechtsstellung der Kirchen auch auf der EU Ebene von Bedeutung ist. War das Staat-Kirche-Verhältnis auf nationaler Ebene schon lange kein Thema mehr, erhält es durch die Entwicklungen auf europäischer Ebene wieder eine gewisse Aufmerksamkeit.

 

Beratung.

Nach und nach haben die Kirchen die rein defensiven Haltung aufgegeben und begonnen, sich auf der Basis ihres Öffentlichkeitsauftrage für ihre Ziele und Werte auch auf europäischer Ebene einzusetzen. Sie haben das Wort ergriffen zu europapolitischen Fragen der Sozialpolitik, Ethik, Bewahrung der Schöpfung. Das sind die Fragen, die die Kirchen auf nationaler Ebene bewegen und die zunehmend auch auf europäischer Ebene eine Rolle spielen. Die EKD hat z.B. Stellungnahmen zur Stammzellforschung, zur Bildungspolitik, zur Erweiterung, zur Grundrechtecharta abgegeben. Dabei ist es für uns wichtig, klarzustellen, dass wir nicht mitentscheiden wollen, sondern lediglich beraten. Die reformatorischen Kirchen wollen nicht Teil des Staates, also des Gesetzgebers sein, sondern Beiträge für die Meinungsfindung leisten. Neben der defensiven Haltung kam also eine beratende Funktion der Kirchen gegenüber den EU Institutionen, konkret heißt das gegenüber dem Parlament, der Kommission und dem Ministerrat hinzu.

 

Information

Beratung im oben dargestellten Sinne ist nur möglich, wenn man gut informiert ist. Dementsprechend ist das Verfolgen und Weitergeben von Informationen über die Aktivitäten auf europäischer Ebene eine herausragende Aufgabe. Wahrnehmen der europäischen Entwicklungen, Herausfiltern der Belange von Bedeutung für die Kirchen und Kommunikation nach innen sind wichtige Brückenfunktion der kirchlichen Büros in Brüssel.

 

Kommunikation

Die EU-Institutionen haben keinen staatskirchenrechtlichen oder gar religiösen Auftrag und dementsprechend keine Zuständigkeit innerhalb ihrer Dienste für die Kirchen. Sie haben die Beteiligungswünsche der Kirchen aber anerkannt. Praktisch haben sich folgende Kommunikationswege herausgebildet:

 

a) Es gibt regelmäßige Briefings durch die Kommission nach den Sitzungen der Staats- und Regierungschefs. Hierzu sind alle kirchlichen und weltanschaulichen Gruppen, einschließlich Scientologen und die Humanisten, die jemals Kontakt mit dem Beraterstab des Kommissionspräsidenten (z.Zt. Herrn Wenninger) hatten, eingeladen. Das ist der größtmögliche Kreis von Beteiligten, die hier von Seiten der Kommission über wichtige Ereignisse informiert wird.

 

b) Zum Zweiten gibt es den sogenannten "strukturierten Dialog", der zweimal im Jahr zwischen der Kommission und den christlichen Kirchen zu ausgewählten Themen in Form von Seminaren stattfindet.

 

c) Schließlich können sich die Kirchen auf eigene Initiative selbst allein oder in Zusammenschlüssen an Anhörungen der Kommission oder des Europäischen Parlamentes beteiligen. So haben die EKD und KEK Stellungnahmen zur Grundrechte Charta  abgegeben oder sich an Anhörungen beteiligt. Man kann hier von "punktueller Konsultation" sprechen, denn es findet eine Art Beratung zu einzelnen Themen statt. Erfahrungsgemäß sind Kommission und Abgeordnete durchaus offen für glaubwürdige und kompetente Sachbeiträge.

 

c) Teilweise finden Anhörungen der Kommission heute schon ausschließlich über e-mail statt, so z.B. zu den neuen Programmen der Kommission zur Bildungspolitik. Hier haben über 1000 Gruppen und Organisationen Stellungnahmen abgegeben u.a. die EKD.

 

 

Koordination

Die EKD hat ein eigenes Büro und pflegt eine aktive Europapolitik, aber sie kann und will nicht nur allein agieren. Dementsprechend sucht sie die gemeinsame Willensbildung und Abstimmung mit Partnerkirchen und den europäischen kirchlichen Zusammenschlüssen wie KEK, GEKE und COMECE.

 

 

II. Die Rolle der Kirchen nach dem Verfassungsvertrag

Was ändert sich nun, wenn der Verfassungsvertrag nach dem Vorschlag des EU Konventes angenommen wird?

 

Leider sind wir noch nicht ganz soweit. Die derzeitige irische Präsidentschaft hat versucht, die Interessen der einzelnen Staaten in bilateralen Gesprächen zu klären. Sie will auf dem Gipfel des Europäischen Rates am 17./18. Juni einen Beschluss herbeiführen und die Verhandlungen über den Verfassungsvertrag abschließen. Sie geht davon aus, dass am 17./18.Juni nur noch 4 institutionelle Fragen von den Staats und Regierungschefs werden auf deren Sitzung entschieden werden muss, a) die Zahl der Kommissare, b) Bereiche, die von der Einstimmigkeit in die qualifizierte Mehrheit überführt werden müssen, c) die Frage der Stimmengewichtung im Ministerrat, und d) den europäischen Staatsanwalt geben soll. Alle anderen Fragen sollen die Außenminister vorab klären. Montag treffen sich die Außenminister zum ersten Mal und anschließend werden sie einen  Termin für die Regierungskonferenz festlegen, auf der die offenen Fragen geklärt werden müssen.

 

 

 

Den Angelpunkt der Kontroverse kennen Sie: die Stimmengewichtung im Ministerrat. Während Polen und Spanien an der Stimmengewichtung des Nizzavertrages, die zahlenmäßig festgelegt ist, festhalten wollen, hat der Konvent die sog. doppelte Mehrheit vorgeschlagen, von der Deutschland und Frankreich nicht mehr abrücken wollten. Sie beruht auf den beiden Grundprinzipien: Gleichheit der Staaten und Gleichheit der Bürger. Nach dem Konventsentwurf müssen 50% der Mitgliedstaaten und 60% der Bevölkerung einem Vorhaben zustimmen. Es sieht jetzt so aus, als könnte auch ein Verhältnis 55% und 55% eine Lösung sein.

 

 Es soll noch viele offene Punkte geben. Keine Partei auf ihre bisherigen Positionen rechtlich festgelegt. Es gilt der Grundsatz, erst das Gesamtergebnis ist bindend.

 

Für den heutigen Vortrag gehe ich von dem Entwurf des Verfassungsvertrages aus, wie ihn der Konvent vorgeschlagen hat. Ich will Ihnen den Stand der Kirchen in diesem Entwurf darlegen.

 

II. Stand der Kirchen im Verfassungsvertrag

 

Für den Stand der Kirchen sind 3 Themenbereiche von Bedeutung:

 Präambel,

Artikel 51 I und II sowie

Artikel 51 Absatz 3.

 

1. Präambel

 

Die Rechtsnatur einer Präambel ist auf nationaler Ebene schon nicht eindeutig und die einer europäischen Verfassung erst recht nicht, denn dieser Verfassungsvertrag ist der erste seiner Art. Erwägungsgründe von Sekundärrecht wie Verordnungen oder Richtlinien sind oft länger als der eigentliche Rechtstext, man kann sich auf sie berufen, aber einen rechtsverbindlichen Anspruch ableiten? Bei aller Offenheit der Rechtsnatur hat diese Präambel eine Geschichte. Sie hat sich in Bezug auf die kirchlichen Anliegen gegenüber der Präambel zur Grundrechte Charta weiterentwickelt. Der Streit zwischen Deutschland und Frankreich über die Frage, ob das Wort "religiös" in der Präambel auftauchen wurde, konnte - übrigens als einziger Punkt - nicht anders gelöst werden, als mit 2 verschiedenen Sprachversionen. In der englischen und französischen Fassung finden Sie das Wort "spirituell", während in der deutschen Fassung von "religiös" die Rede ist. Diese unbefriedigende Lösung konnte nun in der Präambel zum Verfassungsvertrag bereinigt werden. Die Franzosen haben sich bewegt und einer Formulierung zugestimmt, die das Wort "religiös" beinhaltet. Den Franzosen ist durchaus bewusst, dass sie Deutschland entgegen gekommen sind. Die entscheidende Passage lautet:

„....

Schöpfend aus den kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas, deren Werte in seinem Erbe weiter lebendig sind und die zentrale Stellung des Menschen und die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit seiner Rechte sowie den Vorrang des Rechts in der Gesellschaft verankert haben,..............“

 

Das Ergebnis von langen Verhandlungen ist in sprachlicher Hinsicht oft unbefriedigend.  In einzelnen Begriffen können sich lange bitter erkämpfte Kompromisse verbergen. Hierzu gehören die Worte "Erbe" "Werte" und "weiter lebendig sind“. Manche Vertreter im Konvent wollten die religiösen Überlieferungen gerne der Vergangenheit zuschreiben, wozu sich das Wort "Erbe" eignet. Andere forderten den religiösen Bezug, weil sie gerade die christlichen Werte festgeschrieben sehen wollen, als zusätzliche Ebene zum positiven Recht des eigentlichen Verfassungstextes. Diesen Forderungen wurde mit dem Wort "Werte" entsprochen. Dass diese "weiter lebendig sind", ist eine Option für die Zukunft. Also der Inhalt des o.g. Präambelabsatzes ist positiver als die umständliche Formulierung vermuten lässt. Diese Formulierung der Präambel ist Gegenstand des Entwurfes des Verfassungsvertrages und wird bisher von keiner Verhandlungspartei in Frage gestellt.

 

Diskutiert und gefordert wird von den verschiedensten kirchlichen und politischen Vertretungen ein zusätzlicher Gottesbezug bzw. ein Bezug auf das christliche Erbe. Dabei sind sehr verschiedene Varianten im Spiel: "Gott als Quelle der Werte...." entsprechend der polnischen Verfassung, "In der Verantwortung vor Gott" nach dem Wortlaut des Grundgesetzes, "christliches Erbe", "jüdisch-christliches Erbe" oder "christlich, jüdisches und moslemisches Erbe".

 

Ohne auf die Vor- und Nachteile der einzelnen Vorschläge einzugehen, gibt es zu allen Vorschlägen das Problem, dass sie von Frankreich mit der Forderung nach der Aufnahme des Laizismus in die Präambel beantwortet werden. Frankreich hat sich bewegt, wie ich oben dargestellt habe und sieht sich bei weiteren Forderungen gezwungen, das in Frankreich zur nationalen Identität gehörende Prinzip der Laizität, im Gegenzug zu fordern. Wir sind nicht bereit, diesen Preis zu zahlen. Gerade angesichts der gegenwärtigen öffentlichen Debatte und weil der Laizismus eine Ordnungsmoment betrifft, sollten wir mit dem Erreichten zufrieden sein und die Franzosen nicht weiter herausfordern. Auch die EKD wünscht einen Gottesbezug oder einen Hinweis auf das christliche Erbe, aber nicht um jeden Preis.

 

2. Rechtlicher Status der Kirchen und Religionsgemeinschaften

 

In Artikel 51 Absätze 1 und 2 ist der vollständige Wortlaut der Erklärung 11 zum Amsterdamer Vertrag übernommen worden. Hier würde sich bei Annahme der Verfassung der graduelle Grad der Rechtsverbindlichkeit ganz offensichtlich stark verbessern. War Erklärung 11 lediglich eine Interpretationshilfe, kommt dem Wortlaut jetzt Verfassungsrang zu.

 

Inhaltlich verstehe ich die Norm zum einen als Kompetenzvorschrift. Sie bekräftigt, dass die Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche  in nationaler Kompetenz liegt.

 

Die Vorschrift ist gleichzeitig eine Kompetenzausübungsschranke. In Bereichen, für die die Europäische Union die Gesetzgebungskompetenz zufällt, kann sie nicht soweit gehen, dass sie den Status der Kirchen nach dem nationalen Recht "beeinträchtigt". Darauf können sich die Kirchen nun berufen.

 

Bewusst wurde das Wort "rechtlich" von uns eingebracht und der ursprüngliche Vorschlag "verfassungsrechtliche Status" geändert. Warum? Nicht in jedem Mitgliedstaat ist der rechtliche Status der Kirchen wie bei uns in Deutschland verfassungsrechtlich geschützt. Hier war also darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Vorschriften über den Status der Kirchen sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, zum überwiegenden Teil nur in einfachem Recht und nicht in den jeweiligen Verfassungen.

 

Ein Missverständnis, das in vielen Kirchen der Beitrittsstaaten aufkam, möchte ich kurz ansprechen. Die Sorge der Kirchen war dort, dass mit dieser Formulierung ihr noch unzureichend gesicherter Status auf Dauer festgeschrieben werden würde. Das ist aber nicht der Fall. Die Zuordnung zu einer Kompetenzebene bedeutet ja nicht, dass diese Ebene keine Änderungen mehr zulassen darf.

 

3. Dialog

 

Artikel 51 Absatz 3 des Entwurfes zum Verfassungsvertrag schafft etwas gänzlich Neues, nämlich einen "offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog in Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrages dieser Kirchen und Gemeinschaften". Das ist eine interessante Perspektive für die Kirchen.

 

Zunächst ist bemerkenswert, dass sich diese Vorschrift in Titel IV "Das demokratische Leben der Union " befindet. Der Konvent hat also neben der "repräsentativen Demokratie" die Notwendigkeit der Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Kirchen anerkannt.

 

Die Tatsache, dass der Konvent für die Zivilgesellschaft und die Kirchen getrennte Dialoge vorgesehen hat, geht u.a. darauf zurück, dass sich die katholische Kirche und die orthodoxe Kirchenfamilie nicht als Zivilgesellschaft verstehen. Diese getrennten Dialoge werden von einigen Teilen der Zivilgesellschaft kritisch betrachtet und angeprangert, weil sie darin eine bevorrechtigte Behandlung der Kirchen vermuten bzw. befürchten. Es gibt noch keine Vorschläge für die Ausgestaltung der Dialoge, - es gibt ja zur Zeit noch nicht einmal die Verfassung -, aber eine Bevorzugung war niemals angestrebt, sondern nur eine Behandlung der Kirchen als ein "aliud" gegenüber der Zivilgesellschaft. Die Kirchen sind etwas anderes als die Zivilgesellschaft, sie vertreten nicht nur Einzelinteressen (single issues). Ihre öffentliche Verantwortung erstreckt sich auf die gesellschaftliche Entwicklung insgesamt. Außerdem spielt die Ebene der Transzendenz für sie eine Rolle. Artikel 51 Absatz 3 nimmt darauf Bezug durch die Worte „in Anerkennung ihrer Identität“.

 

Ein weiterer Erfolg verbirgt sich in den Worten "in Anerkennung ihrer besonderen Beiträge". Damit hatten wir in unseren Stellungnahmen Diakonie, Hochschulen und Militärseelsorge gemeint.

 

Natürlich sehen wir in Artikel 51 Absatz 3 eine Vorschrift, die die Situation der Kirchen verbessert, wir also in Zukunft nicht schlechter gestellt werden als wir heute sind. Das heißt, die oben erwähnten Wege müssen zumindest erhalten bleiben. Das bedeutet praktisch,

 

a) auch in Zukunft wollen die Kirchen ihre Stellungnahmen direkt an die zuständigen Fachabteilungen der Kommission herantreten kann, also nicht nur einen Zugang. („entry-point“) haben.

 

b) dass sie informiert und konsultiert wird in Fragen, die für sie aus eigenem Interesse und im Hinblick auf ihre öffentliche Verantwortung von Bedeutung sind.

 

c) dass die Kirchen für sich allein oder gemeinsam in einem europäischen Verbund an  dem Dialog teilnehmen können. Je nach unterschiedlichem rechtlichen Status haben nationale Kirchen unterschiedliche Anliegen. So ist z.B. das Thema der sog. Daseinsvorsorge für die EKD im Hinblick auf die besondere Situation der Diakonie in Deutschland ein großes Thema, das andere Kirchen gar nicht interessiert.

 

Die Ausgestaltung des Dialoges ist aber zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig offen. Erst muss die Verfassung von den Staats- und Regierungschefs angenommen werden, dann muss sie ratifiziert werden (dauert ca. 2 Jahre) und dann wird die Kommission aufgrund ihres Vorschlagsmonopols erst mit Vorschlägen herauskommen. Denkbar sind verschiedene Modelle. Der derzeitige Berater in der Kommission spricht von nach Religionen getrennten Dialogen, würde also Dialoge für Christen, Juden und Moslems trennen. Denkbar ist es, dass die bisherigen Praktiken in den bisherigen Formen beibehalten, aber verstärkt werden. Für uns ist es ein Erfolg, dass wir uns auf eine Verfassungsnorm berufen können, um unsere Stimme zur Geltung zu bringen. Kompetente Beiträge sind da immer der beste Weg, um die Beteiligung auszubauen.

 

III. Rolle der Kirchen nach der Erweiterung

 

Staatskirchensysteme

In den neuen EU Mitgliedstaaten bleibt auch nach dem Beitritt Basis der Rechtsstellung der Kirchen die nationale Gesetzgebung. Hilfe bei der Transformation und gegenseitige Information haben zu einer gewissen Angleichung der Staatskirchensysteme geführt. Ungarn lies sich bei der Kirchenfinanzierung vom italienischen Modell inspirieren, während die Slowakei und Rumänien ein System einführten, in dem Priester vom Staat bezahlt werden wie in Belgien, Luxemburg und Elsass-Lothringen. Implizit und explizit werden die nationalen Staatskirchensysteme sicher auch durch die europäische Koordination der GEKE und der KEK harmonisiert, ohne dass dabei der Grundsatz der Pluralität der Modelle aufgegeben wird.

 

Religionsfreiheit

Wenn die Verfassung in Kraft tritt, wird auch die Charta der Grundrechte rechtsverbindlich wirksam. Aspekte der nationalen Rechtsordnungen in den neuen Mitgliedstaaten , die gegen die Charta der Grundrechte oder gegen die EMRK verstoßen, werden mittelfristig eliminiert werden, wodurch auch eine Angleichung der Systeme erfolgen dürfte.

 

Religion

Seit einigen Wochen werden wir nach der Stärke der Konfessionszugehörigkeit in den neuen Staaten gefragt, sollen Interviews geben. Die Religionszugehörigkeit in den neuen Mitgliedstaaten hat jetzt eine gewisse Aufmerksamkeit in den Medien. Durch die Diskussion über den Türkei –Beitritt, bzw die mögliche Eröffnung von Beitrittsverhandlungen am Ende des Jahres, ist die Rolle des Islam in Europa ein Thema und damit die Rolle der Religionen insgesamt. Ob das langfristig eher zu einem Zurückdrängen religiöser Symbole aus öffentlichen Räumen führen wird oder zu einer stärkeren Partizipation der Kirchen an der öffentlichen Meinungsbildung, werden wir sehen, es ist ein gutes Thema für einen weiteren Vortrag.

24.04.2004

 

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